Montgomery zu Sterbehilfe: Ärzte sind keine "Tötungsmedikamentebeschaffer"

Montgomery zu Sterbehilfe: Ärzte sind keine "Tötungsmedikamentebeschaffer"
Der Präsident der Bundesärztekammer, Frank Ulrich Montgomery, hat Forderungen, Ärzten die Beihilfe zum Suizid zu erlauben, widersprochen.

"Der Arzt als billiger Tötungsmedikamentebeschaffer, das kann ja wohl nicht gemeint sein", sagte er der "Frankfurter Allgemeine Zeitung" (Samstagsausgabe). Die moderne Palliativmedizin biete auch Schwerstkranken viele Möglichkeiten, ihr Leben schmerzlos und in Würde zu Ende zu leben.

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Die Folgen einer Regelung, die Beihilfe zum Suizid zur ärztliche Aufgabe machen würde, wolle er sich nicht ausmalen. "Das sind ja nicht nur todbringende Infusionen", sagte Montgomery. "Am Ende gäbe es noch eine Abrechnungsziffer für Beihilfe zum Selbstmord. Nein, das ist Tötung auf Verlangen, und die ist falsch, sie verstößt gegen ärztliche Ethik."

Der Deutsche Bundestag will nach dem Sommer die Debatte über ein Verbot von Sterbehilfevereinen beginnen. Dafür soll der Fraktionszwang aufgehoben werden, wie es bei Fragen von Ethik und Moral üblich ist. Inzwischen sind erste Stimmen laut geworden, statt Geschäftemachern Ärzten die Hilfe zum Suizid zu erlauben. Diese Position vertreten etwa die stellvertretende SPD-Fraktionsführerin Carola Reimann, aber auch der CDU-Politiker Peter Hintze. Während Unions-Fraktionschef Volker Kauder und Gesundheitsminister Hermann Gröhe (beide CDU), jegliche organisierte Sterbehilfe verbieten, aber sonst nichts ändern wollen.

Die Beihilfe zum Suizid ist in Deutschland nicht strafbar, weil die Haupttat selbst - der Suizid - keine Straftat ist. Solange der Patient etwa ein tödliches Medikament selbst und aus freiem Willen einnimmt, bleibt der Helfer straffrei. Tötung auf Verlangen ist indes ein Straftatbestand.

Ein Sonderfall ist der ärztlich assistierte Suizid, also die Mitwirkung eines Arztes bei der Selbsttötung eines Patienten. Die Bundesärztekammer hat Ärzten jede Hilfe zum Suizid in der Musterberufsordnung von 2011 verboten. Nach einem Urteil des Berliner Verwaltungsgerichts von 2012, nach dem dieses Verbot nicht uneingeschränkt gelten kann, gibt es allerdings auch in der Ärzteschaft eine Diskussion darum.