Krematoriumsarbeiter durfte kein Zahngold aus der Asche entnehmen

Krematoriumsarbeiter durfte kein Zahngold aus der Asche entnehmen
Krematoriumsmitarbeiter dürfen nicht aus der Asche Verstorbener das Zahngold entnehmen und verkaufen. Andernfalls sind sie zu Schadenersatz verpflichtet, urteilte am Donnerstag das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt. (AZ: 8 AZR 655/13)

Damit droht einem früheren Beschäftigten des Krematoriums Hamburg-Öjendorf eine kräftige Schadenersatzzahlung. Zu seinen Aufgaben zählte unter anderem die Entnahme von Wertgegenständen wie Zahngold, Schmuck oder Prothesen aus der Totenasche. Er sollte sie seinem Arbeitgeber übergeben, der wiederum den Erlös aus den Metallen an die Kinderkrebshilfe spendete.

Doch das viele Gold war offenbar zu verlockend. Zwischen 2003 und 2011 hatte der Krematoriumsmitarbeiter gemeinsam mit seiner mittlerweile verstorbenen Frau mehr als 31 Kilogramm Gold für sich selbst gesammelt.

Eine "herrenlose Sache"

Als der Arbeitgeber von den Geschäften seines Mitarbeiters erfuhr, kündigte er dem Mann fristlos und verlangte Schadenersatz in Höhe von 255.610 Euro für das über die Jahre entwendete Gold. Der Beschäftigte argumentierte jedoch, dass er das Gold nicht gestohlen habe. Es handele sich hier um eine "herrenlose Sache", die er an sich nehmen durfte. Auch der Arbeitgeber sei nicht Eigentümer des Zahngoldes gewesen.

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Das BAG stellte fest, dass es sich hier tatsächlich um eine "herrenlose Sache" handele. Dennoch sei diese in die Verwahrung des Arbeitgebers gegeben worden. Ein Arbeitnehmer könne neben der vereinbarten Arbeitsvergütung keine weiteren Vorteile aus seiner Arbeitsleistung verlangen. Dies gelte nicht nur für Bonusmeilen einer Fluggesellschaft oder für Schmiergelder, sondern auch für in der Totenasche aufgefundenes Zahngold.

Den konkreten Fall verwies das BAG an das Landesarbeitsgericht Hamburg zurück. Es gebe noch Aufklärungsbedarf, wie viel Gold insgesamt entwendet wurde.