Raucherclubs in Kneipen dürfen Rauchverbot nicht umgehen

Rauchverbot
Foto: Getty Images/iStockphoto/Heiko Küverling
Raucherclubs in Kneipen dürfen Rauchverbot nicht umgehen
Gaststätten dürfen das gesetzliche Rauchverbot nicht mit der Gründung von sogenannten Rauchervereinen umgehen.

Sobald eine Wirtschaft öffentlich zugänglich ist, gilt hier das Rauchverbot, entschied das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe in einem am Freitag veröffentlichten Beschluss. Danach gilt eine Kneipe auch dann als "öffentlich zugänglich", wenn jeder Erwachsene nur einen Euro pro Jahr für die Mitgliedschaft im Raucherverein bezahlen muss. (AZ: 1 BvR  3017/11)

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Im konkreten Fall ging es um eine Münchner Bar, die ein Verein gepachtet hatte. Zweck des Vereins war die Förderung der arabischen und asiatischen Gastronomiekultur in Bayern. Beim "geselligen Zusammensein" gab es nicht nur Getränke und kleinere Speisen, auch das Rauchen einer Wasserpfeife (Shisha) und von Zigaretten war möglich.

Zugang erhielten nur "Mitglieder" des Vereins. Für eine Mitgliedschaft musste man mindestens 20 Jahre alt sein und jährlich einen Vereinsbeitrag von einem Euro bezahlen. Der Verein hatte insgesamt 37.000 Mitglieder.

Die bayerischen Behörden sahen hierin einen Verstoß gegen das gesetzliche Rauchverbot in öffentlichen Räumen und verhängten gegen den "Raucherclub" nach einer Kontrolle eine Geldbuße von 750 Euro. Der Verein sah damit sein Grundrecht auf Vereinigungsfreiheit verletzt.

Dem widersprach das Bundesverfassungsgericht. Ein Verstoß gegen die Vereinigungsfreiheit liege nicht vor. Das gesetzliche Rauchverbot berühre die "Betätigungsfreiheit des Vereins und der Vereinsmitglieder nicht, wenn die Räumlichkeiten tatsächlich öffentlich zugänglich sind". Mit der Ein-Euro-Mitgliedschaft seien die Räumlichkeiten aber quasi für jeden öffentlich zugänglich. Die gesetzlichen Bestimmungen verhinderten zudem nicht die Gründung, das Bestehen oder den Fortbestand des Vereins.