Keine einheitliche Rechtspraxis nach Beschneidungsurteil

Das Urteil des Kölner Landgerichts zur Strafbarkeit religiöser Beschneidungen schlägt politisch große Wellen, hat in der Rechtspraxis aber zunächst nur wenig Folgen.
04.08.2012 | dpa

Nach einer Umfrage der Deutschen Presse-Agentur sind den deutschen Strafverfolgungsbehörden bislang keine weiteren Strafanzeigen wegen der Beschneidung von Kindern bekannt.

Deshalb haben sich die meisten Staatsanwaltschaften noch nicht festgelegt, wie sie in solchen Fällen entscheiden wollen.

Eine Ausnahme bildet Baden-Württemberg. Dort bleibt die religiöse Beschneidung von Jungen grundsätzlich straffrei, wenn sie medizinisch korrekt ausgeführt wird.

Die zuständigen Generalstaatsanwaltschaften in Stuttgart und Karlsruhe haben bereits angekündigt, in solchen Fällen auch in Zukunft nicht zu ermitteln, sondern die gesetzliche Regelung abzuwarten. Wie die aussehen soll, ist aber noch offen.

Kommentare

"Nach einer Umfrage der Deutschen Presse-Agentur sind den deutschen Strafverfolgungsbehörden bislang keine weiteren Strafanzeigen wegen der Beschneidung von Kindern bekannt."

Ja wer soll denn auch die Strafanzeige stellen? Das Acht-Tage alte Baby? Oder die Eltern, welche die Beschneidung angeordnet haben? Oder soll der durchführende Arzt sich etwa selbst anzeigen?

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