Gericht spricht Samenspender Recht auf Auskunft über Kind zu

Gericht spricht Samenspender Recht auf Auskunft über Kind zu
Ein Mann spendet einem lesbischen Paar mit Kinderwunsch seinen Samen. Nun will er wissen, wie es dem Kind geht. Das ist sein Recht, wie ein Gericht jetzt entschieden hat.

Hat ein Mann einem lesbischen Paar mit Kinderwunsch eine Samenspende überlassen, hat er nach der Geburt ein Recht auf Auskunft über die Entwicklung des Kindes. Die Auskunft könne nur in Ausnahmefällen verweigert werden, etwa wenn sie dem Kindeswohl schaden könne, heißt es in einem am Donnerstag veröffentlichten Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm.

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Der Mann ist den Angaben nach gerichtlich festgestellter Vater des Kindes. Das lesbische Pärchen aus dem Münsterland hatte ihn über ein Internetportal für Samenspender kennengelernt. Nach der erfolgreichen künstlichen Befruchtung brachte eine der Frauen 2012 eine Tochter zur Welt. Sie weigerte sich jedoch, dem Samenspender Auskunft zu geben. Auch Fotos wollte sie ihm nicht überlassen.

Samenspender belästigte die Mütter

Die Mutter begründete ihr Verhalten damit, dass der Mann sie und andere Frauen, die durch Samenspenden von ihm Mütter geworden seien, mit Telefonaten und E-Mails "terrorisiere". Weil der Mann der Adoption der Tochter durch ihre Lebenspartnerin nicht zustimmen wollte, wirft sie ihm vor, es gehe ihm nicht um die Kinder, sondern um Einflussnahme auf das Leben der Frauen.

Die Mutter sei rechtlich verpflichtet, dem Antragsteller Auskunft über die persönlichen Verhältnisse der Tochter zu erteilen, erklärten die Familienrichter in Hamm. Der Samenspender begehre das, was vor der Schwangerschaft unausgesprochener Konsens gewesen sei: dass er in gewissem Umfang über die Entwicklung und das Wohl des Kindes unterrichtet werde.

Nach Ansicht der Richter zeigten die vorgelegten E-Mails aber auch, dass der Antragsteller die Mütter seiner Kinder belästige. Dabei wähle er auch vulgäre und die Grenze einer Strafbarkeit überschreitende beleidigende Äußerungen. Das ändere aber nichts an seinem Auskunftsanspruch. Sie rieten den Frauen, die Auskünfte über eine Mittelsperson, etwa vom Jugendamt oder einen Rechtsanwalt, zu erteilen. Art und Umfang der Auskunft müssten im Hauptverfahren geklärt werden, hieß es.