Die schwierige Beschneidung: Ein ideologisches Urteil

Die schwierige Beschneidung: Ein ideologisches Urteil

Die Entscheidung des Kölner Landgerichts (Urteil vom 7.5.2012, Az: 151 Ns 169/11) erregt die Gemüter. Wer das Urteil mit juristischem Sachverstand liest, ist auf den ersten Blick ratlos. Denn es ist fachlich – methodisch wie inhaltlich – in seinen Ansätzen gut vertretbar.

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Geradezu schulmäßig legt das Landgericht dar, dass die medizinisch einwandfrei vorgenommene Beschneidung eines vierjährigen Jungen, die auf Wunsch seiner muslimischen Eltern von einem muslimischen Arzt ausgeführt wird, den Straftatbestand der Körperverletzung gemäß § 223 StGB erfüllt. Durchaus überzeugend schließt das Landgericht aus, dass durch den Gedanken der "Sozialadäquanz" die Beschneidung von Knaben tatbestandlich straflos bleibt.

Sozialadäquate Körperverletzungen sind im 21. Jahrhundert in der Tat kaum mehr vorstellbar. Wichtiger aber war die Frage, ob die Einwilligung der Eltern die Körperverletzungshandlung des Arztes rechtfertigen konnte. Das ist unproblematisch bei ärztlichen Heileingriffen. Die Beschneidung aus religiösen Gründen ist aber nicht medizinisch indiziert; so vermochte ein Sachverständigengutachten, das das Gericht eingeholt hatte, keine Notwendigkeit von Beschneidungen zur vorbeugenden Gesundheitsvorsorge zu erkennen.

Dem Gericht geht es offenbar nicht nur ums Strafrecht

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Das Landgericht arbeitet in seinem Urteil weiter mit den Vorschriften des BGB zur elterlichen Sorge und den Grenzen des Sorgerechts. Hier fließen die Grundrechte in die Überlegungen ein: einerseits die Religionsfreiheit der Eltern und ihre Erziehungsrecht (Art. 4 und Art. 6 Abs. 2 GG), andererseits die körperliche Unversehrtheit des Kindes aus Art. 2 Abs. 2 GG, die der Staat nicht nur zu achten, sondern – aufgrund gefestigter Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts – sogar zu schützen hat.

Die Frage, welches Recht sich durchsetzt, beantwortet das Landgericht dann aber nur apodiktisch, ohne Widerspruch zu dulden: Die in der Beschneidung zur religiösen Erziehung liegende Verletzung der körperlichen Unversehrtheit sei, wenn sie denn erforderlich sein sollte, jedenfalls unangemessen. Die Beschneidung verändere den Körper des Kindes "dauerhaft und irreparabel". Diese Veränderung laufe dem Interesse des Kindes zuwider, später selbst über seine Religionszugehörigkeit entscheiden zu können.

Hier zeigt sich das Anliegen der Entscheidung: Dem Gericht geht es offenbar nicht nur ums Strafrecht. Es empfindet ein gesellschaftspolitisches Sendungsbewusstsein.

Ein taktloses und juristisch anmaßendes Urteil

So fehlt dem Urteil nicht nur Sensibilität für Religion, es ignoriert nicht nur eine zentrale Facette des Judentums und des Islam. Hier manifestiert sich Ignoranz gegenüber Religion, gegenüber Geschichte, ja gegenüber Kultur schlechthin. Das Landgericht setzt sich leichthin darüber hinweg, dass die Beschneidung von Knaben in mehr als einer Weltreligion seit vielen Jahrhunderten zum festen Ritualbestand gehört. Es bezieht sogar Stellung gegen Religion. Das zeigen der Hinweis auf § 1631 Abs. 2 Satz 1 BGB ("Kinder haben ein Recht auf gewaltfreie Erziehung" – als ginge es darum!) und der Satz, die Beschneidung laufe dem Interesse des Kindes zuwider, später selbst über seine Religionszugehörigkeit entscheiden zu können. Das gehört zum Credo der Agnostiker und Konfessionslosen. Die Entscheidung des LG Köln ist nicht nur gesellschaftspolitisch taktlos, sie ist juristisch anmaßend.

Das Landgericht nimmt keine Abwägung der gegenläufigen (Grund-)Rechte vor. Dazu hätte es sich mit den auf beiden Seiten zu berücksichtigenden Interessen näher auseinandersetzen und sie wertend gegenüberstellen müssen. Sodann hätte es mit ausführlicher Begründung entscheiden müssen, welches Recht vorgeht. So etwas ist aufwendig. Jurastudenten lernen das im Grundstudium. Das Landgericht aber schlägt den juristischen Knoten einfach durch: Die körperliche Unversehrtheit geht vor, basta!

Der Gesetzgeber sollte solchem Unfug ganz schnell ein Ende bereiten. Eine Klarstellung in § 1631 BGB oder auch in § 223 StGB ist leicht. Zu wünschen ist dann, dass im Gesetzgebungsverfahren nicht auch die Ideologen die Meinungsführerschaft an sich ziehen.


Wie sehen Sie das? Ist das Urteil des Landgerichtes taktlos, oder sollten Gerichte die Beziehung zwischen Kirche und Staat nicht auf diese Weise zu regeln versuchen? Diskutieren Sie mit! Direkt hier unter dem Artikel.

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