Die schwierige Beschneidung: Ein ideologisches Urteil
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Hat das Landgericht Köln über die Beschneidung ausgewogen geurteilt? Nein, sagt Kirchenrechtler Dr. Stefan Muckel.
Die Entscheidung des Kölner Landgerichts (Urteil vom 7.5.2012, Az: 151 Ns 169/11) erregt die Gemüter. Wer das Urteil mit juristischem Sachverstand liest, ist auf den ersten Blick ratlos. Denn es ist fachlich – methodisch wie inhaltlich – in seinen Ansätzen gut vertretbar.
Autor
Stefan Muckel
ist Inhaber des Lehrstuhls für Öffentliches Recht und Kirchenrecht an der Rechtswissen- schaftlichen Fakultät der Universität zu Köln.
Geradezu schulmäßig legt das Landgericht dar, dass die medizinisch einwandfrei vorgenommene Beschneidung eines vierjährigen Jungen, die auf Wunsch seiner muslimischen Eltern von einem muslimischen Arzt ausgeführt wird, den Straftatbestand der Körperverletzung gemäß § 223 StGB erfüllt. Durchaus überzeugend schließt das Landgericht aus, dass durch den Gedanken der "Sozialadäquanz" die Beschneidung von Knaben tatbestandlich straflos bleibt.
Sozialadäquate Körperverletzungen sind im 21. Jahrhundert in der Tat kaum mehr vorstellbar. Wichtiger aber war die Frage, ob die Einwilligung der Eltern die Körperverletzungshandlung des Arztes rechtfertigen konnte. Das ist unproblematisch bei ärztlichen Heileingriffen. Die Beschneidung aus religiösen Gründen ist aber nicht medizinisch indiziert; so vermochte ein Sachverständigengutachten, das das Gericht eingeholt hatte, keine Notwendigkeit von Beschneidungen zur vorbeugenden Gesundheitsvorsorge zu erkennen.
Dem Gericht geht es offenbar nicht nur ums Strafrecht
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Das Landgericht arbeitet in seinem Urteil weiter mit den Vorschriften des BGB zur elterlichen Sorge und den Grenzen des Sorgerechts. Hier fließen die Grundrechte in die Überlegungen ein: einerseits die Religionsfreiheit der Eltern und ihre Erziehungsrecht (Art. 4 und Art. 6 Abs. 2 GG), andererseits die körperliche Unversehrtheit des Kindes aus Art. 2 Abs. 2 GG, die der Staat nicht nur zu achten, sondern – aufgrund gefestigter Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts – sogar zu schützen hat.
Die Frage, welches Recht sich durchsetzt, beantwortet das Landgericht dann aber nur apodiktisch, ohne Widerspruch zu dulden: Die in der Beschneidung zur religiösen Erziehung liegende Verletzung der körperlichen Unversehrtheit sei, wenn sie denn erforderlich sein sollte, jedenfalls unangemessen. Die Beschneidung verändere den Körper des Kindes "dauerhaft und irreparabel". Diese Veränderung laufe dem Interesse des Kindes zuwider, später selbst über seine Religionszugehörigkeit entscheiden zu können.
Hier zeigt sich das Anliegen der Entscheidung: Dem Gericht geht es offenbar nicht nur ums Strafrecht. Es empfindet ein gesellschaftspolitisches Sendungsbewusstsein.
Ein taktloses und juristisch anmaßendes Urteil
So fehlt dem Urteil nicht nur Sensibilität für Religion, es ignoriert nicht nur eine zentrale Facette des Judentums und des Islam. Hier manifestiert sich Ignoranz gegenüber Religion, gegenüber Geschichte, ja gegenüber Kultur schlechthin. Das Landgericht setzt sich leichthin darüber hinweg, dass die Beschneidung von Knaben in mehr als einer Weltreligion seit vielen Jahrhunderten zum festen Ritualbestand gehört. Es bezieht sogar Stellung gegen Religion. Das zeigen der Hinweis auf § 1631 Abs. 2 Satz 1 BGB ("Kinder haben ein Recht auf gewaltfreie Erziehung" – als ginge es darum!) und der Satz, die Beschneidung laufe dem Interesse des Kindes zuwider, später selbst über seine Religionszugehörigkeit entscheiden zu können. Das gehört zum Credo der Agnostiker und Konfessionslosen. Die Entscheidung des LG Köln ist nicht nur gesellschaftspolitisch taktlos, sie ist juristisch anmaßend.
Das Landgericht nimmt keine Abwägung der gegenläufigen (Grund-)Rechte vor. Dazu hätte es sich mit den auf beiden Seiten zu berücksichtigenden Interessen näher auseinandersetzen und sie wertend gegenüberstellen müssen. Sodann hätte es mit ausführlicher Begründung entscheiden müssen, welches Recht vorgeht. So etwas ist aufwendig. Jurastudenten lernen das im Grundstudium. Das Landgericht aber schlägt den juristischen Knoten einfach durch: Die körperliche Unversehrtheit geht vor, basta!
Der Gesetzgeber sollte solchem Unfug ganz schnell ein Ende bereiten. Eine Klarstellung in § 1631 BGB oder auch in § 223 StGB ist leicht. Zu wünschen ist dann, dass im Gesetzgebungsverfahren nicht auch die Ideologen die Meinungsführerschaft an sich ziehen.
Wie sehen Sie das? Ist das Urteil des Landgerichtes taktlos, oder sollten Gerichte die Beziehung zwischen Kirche und Staat nicht auf diese Weise zu regeln versuchen? Diskutieren Sie mit! Direkt hier unter dem Artikel.
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Kommentare
Nachdenklicher Beobachter
Ich bin Jude (40 Jahre) wurde am achten Tag beschnitten und seit meiner Beschneidung ist der Sex nicht mehr so gut.
Ich bin Moslem (40 Jahre) und wurde vor der Pupertät beschnitten, und mein Sex ist schlechter als vor der Beschneidung.
Menschen die so früh beschnitten worden sind können schwieriger von Vergangenheit und Gegenwart ihres Penises urteilen. Fragt jedoch Männer die sich freiwillig später beschnitten haben, die können euch von Schmerzen berichten von Austrocknen der Eichel, Probleme beim Geschlechtsverkehr. Hier geht es um die Diskussion. Nicht um Religion und Bräuche zu verbieten.
sex vor der beschneidung
also die ersten 7 tage war er besser?!
Hallo, meine lieben Atheisten
wie sieht das denn nun jenseits aller Spekulationswut aus: wie viele erwachsene Juden und Muslime fühlen sich weltweit durch ihre Beschneidung körperlich und seelisch geschädigt? Wo sind die entsprechenden Statistiken zu finden? - Ansonsten sind natürlich sowohl Islam als auch Judentum ohne Beschneidung nichts anderes als sie mit Beschneidung sind - aber dazu müsste man im Falle Judentum erst mal die Thora umschreiben. Ihr könnt ja schon mal damit anfangen... vielleicht glaubt das israelische Oberrabbinat euch, dass ihr jetzt die moderne Stimme Jahwes seid. Käme auf einen Versuch an, meint ihr nicht.. na los doch, worauf wartet ihr..
Thora umschreiben
Ich bin zwar alles andere als ein Atheist , aber ich antworte trotzdem mal dauaf:
Es geht doch nicht darum , die Thora umzuschreiben. Es geht darum ein Gesetz ernst zu nehmen, dass dem Schutz jeder Person in diesem Land dient, auch den jüdischen und muslimischen Mitbürger. Kinder benötigen einen besonderen Schutz. Darüber sollte man in diesem Land nicht mehr diskutieren müssen. Nimmt man den Schutz der Kinder ernst, kann man leicht zustimmen, zu warten ,bis die betroffene Person selbst entscheidet, ob eine Beschneidung vorgenommen wird. Übrigens: nicht alle in Deutschland lebenden erwachsenen Juden sind beschnitten und haben trotzdem nicht die Thora umgeschrieben. Bei den Kindern geht es um die Frage, wie viele Fälle von körperlichen oder psychsichen Komplikation billigend in Kauf genommen werden sollen, quasi als Opfer für die Religionsfreiheit. Diesen Opfern wird die Empathie verweigert.
Beschneidung
Als Dozent sollte Herr Muckel selbst ein höheres Niveau der Argumentation beherrschen. Ausgerechnet er wünscht sich , dass die "Ideologen " nicht das zukünftige Gesetz bestimmen. Eine genaue Anlayse der Sachlage auf juristischem und medizinischen Gebiet hätte ihm zeigen können, wie falsch er liegt und wie lange darüber nicht nur in Deutschland diskutiert wird. Die juristische und medizinische Diskussion ist ja nicht neu, auch die Warnungen der Psychiater. Es gibt auch schon lange Initiativen von Muslimen und Juden gegen die Beschneidung. Es gibt auch Richtlinien für ärztliches Handeln und eine UN-Kinderkonvention ( bes. Artikel 24, 3 ).
Es gibt erschreckende Berichte von Todesfällen in den USA, weil bei der Beschneidung der Mohel nach orthodoxer Tradition mit seinem Mund das Blut vom Penis saugt und dabei totbringende Krankheiten auf das Kind übertragen wurden. Das alles wird ausgeblendet. Viel Mitgefühl bekommen die Beschneider - unter ihnen auch etliche die damit viel Geld verdienen- , kein Mitgefühl bekommen die Kinder, die Schäden davontragen und die, denen man diese Schäden ersparen könnte.
Die Religionsbrille absetzen...
Wenn eine Beschneidung keine Schmerzen verursachen würde, dann wäre eine Betäubung unnötigt und die Kinder würden nicht schreien.
Wenn die beschnittenen bei der Beschneidung körperlich Unversehrt blieben, dann wäre nicht zu erkennen ob beschnitten wurde oder doch.
Die Begründung das ein Mensch kein Recht auf körperliche Unversehrtheit habe weil das schon immer so gehandhabt wurde ist mir völlig schleierhaft, auch wenn es mit Religion begründet wird.
Muss man beschnitten sein um das zu Verstehen?
Gilt denn für den zu Beschneidenden, gerade in dem Fall eines unmündigen Kindes, nicht auch Artikel 8 der Menschenrechte:
"Jeder hat Anspruch auf einen wirksamen Rechtsbehelf bei den zuständigen innerstaatlichen Gerichten gegen Handlungen, durch die seine ihm nach der Verfassung oder nach dem Gesetz zustehenden Grundrechte verletzt werden"
und steht denn Artikel 2 GG nicht jedem von uns zu?
Wie erklärt man einem beschnittenen Erwachsenem, welcher Religion auch immer, welcher die Beschneidung als körperliche Versehrtheit betrachtet, das er, weil er unmündiges Kind war, kein Recht auf Artikel 1 und Artikel 2 GG gehabt habe? Pech gehabt?
Zudem bleibt Artikel 3 GG :"Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat
und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt
werden",
auch gleich auf der Strecke, denn als unbeschnittener habe ich eben den Vorzug mich frei entscheiden zu können ob ich Beschnitten sein möchte oder nicht, auch dieses Recht würde dem beschnittenen geraubt werden, auch wenn das vermutlich keine juristische Ansicht ist.
PAULUS AN DIE GALATER:
5,2 Siehe, ich, Paulus, sage euch: Wenn ihr euch beschneiden laßt, so wird euch Christus nichts nützen.
5,3 Ich bezeuge abermals einem jeden, der sich beschneiden läßt, daß er das ganze Gesetz zu tun schuldig ist.
5,4 Ihr habt Christus verloren, die ihr durch das Gesetz gerecht werden wollt, und seid aus der Gnade gefallen.
5,5 Denn wir warten im Geist durch den Glauben auf die Gerechtigkeit, auf die man hoffen muß.
5,6 Denn in Christus Jesus gilt weder Beschneidung noch Unbeschnittensein etwas, sondern der Glaube, der durch die Liebe tätig ist.
Beschneidung
Prof. Muckel schreibt: ["Das Landgericht nimmt keine Abwägung der gegenläufigen (Grund-)Rechte vor."]
Das ist auch nicht seine Aufgabe, sondern die des Verfassungsgerichts.
["die Beschneidung Laufe dem Interesse des Kindes zuwider, später selbst über seine Religionszugehörigkeit entscheiden zu können. Das gehört zum Credo der Agnostiker und Konfessionslosen."]
Das ist schlicht falsch. Auch überzeugte christliche Eltern lassen ihrem Kind die Entscheidung offen und taufen es nicht im Kindesalter. Die Baptisten haben die Gläubigentaufe sogar als Merkmal ihrer Kirche, und sie sind weit davon entfernt, "Agnostiker und Konfessionslose" zu sein.
Das Christentum hat sich aus theologischen Gründen von der Beschneidung verabschiedet. Auch ist bei uns die Säuglingstaufe auch theologisch nicht kein Inhalt unseres Glaubensbekenntnisses. Man sollte Juden und Muslimen zu erwägen geben, das Bundeszeichen der Beschneidung auch in späterem Alter, auf Wunsch des Betreffenden, zu vollziehen.
Immunisierung gegen Christus
Hallo liebe Diskutanten,
gestern abend habe ich auf Bibel-TV ein Statement von dem jüdischen Rabbiner, namens Schneider, gehört. Dieser Herr Schneider hat jedoch nichts mit unserem EKD-Nikolaus Schneider zu tun.
Schneider hat die Beschneidungswerkzeuge gezeigt und erklärt.
1. Beschneidungsmesser, das mit einem göttlichen Spruch
versehen ist.
2. Eine Art "Kamm"
Das besagte Baby, von dem Rabbi Schneider sprach, saß auf seinem Schoß. Die anwesenden Gäste haben währenddessen gebetet ohne Unterbrechung. Dann kam der "Kamm" ins Spiel.
In diesen "Kamm" wurde nun die Vorhaut des "Piselmanns" eingeklemmt.
Dann - so der Rabbiner Schneider - wird der Zeigefinger des Beschneiders in "Rotwein" getaucht. Daran darf nun das 8-tägige Baby nuckeln. Gleichzeitig wird die Vorhaut mit dem göttlichen Messer abgeschnitten, während gebetet wird.
In der Verhaltensforschung nennt man diesen Vorgang "Konditionierung" mit dem Reiz-Reaktions-Schema. Der Geschmack des Rotweins wird mit dem Schmerz sozusagen verknüpft.
Ein Laie könnte nun schlußfolgend sagen, dass das Kind nie wieder Alkohol trinken wird und erst recht keinen Rotwein.
Ein Verhaltensforscher würde nun sagen, dass bei der operanten oder auch instrumentellen Konditionierung die Häufigkeit von ursprünglich spontanem Verhalten durch seine angenehmen oder unangenehmen Konsequenzen nachhaltig verändert wird. In der Alltagssprache ist dies "Lernen durch Belohnung/Bestrafung".
Ein Christ könnte nun sagen, dass Christus "Bestrafungen" und "Gewalt" in jeder Form ablehnt! Und, dass das Baby, bestraft durch diese Rotwein-Narkose, niemals zum Christentum konvertieren wird und vom Abendmahlskelch (Rotwein) nippen wird. Rotwein = Blut Jesus Christus.
Übrigens wird von Gesundheits-und Krankenkassen und auch von Apotheken als Werbegeschenk sogenannte "Zeckenkarten" verschenkt. Die Zecke wird in die Karte eingefädelt und entfernt. Da passt auch ohne weiteresdie Vorhaut eines Neugeborenen rein!
Kamm und Messer wurden praktischerweise kombiniert. Denn es genügt, dass der Kopf der Zecke abgeschnitten wird. Auf der Zeckenkarte stand nach auch noch ein Spruch, ein Werbeslogan, an den ich mich nicht mehr erinnern kann.
Ich bin der Meinung, dass in Krankenhäusern oder in Arztpraxen keinerlei religiösen Feiern stattfinden sollten! Man sollte auch auf die Gefühle eines christlichen Arztes Rücksicht nehmen. Jedoch sind die wenigsten Ärzte in Deutschlands Krankenhäuser, tatsächlich Deutsche. Zwecks dem Ausländerrecht oder Anerkennungsrecht praktizieren alle möglichen Nationalitäten mit unterschiedlichem Religionshintergrund. Zum Beispiel können Ärzte aus Israel, Türkei, Süd-Korea, Japan, Kanada, Indien.....ohne weiteres bei uns arbeiten. die Green Card macht`s möglich!
Körperverletzung
Ich verstehe die gesamte Aufregung nicht. Wäre es um die Zeugen Jehovas gegangen, wo man Eltern den Prozess wegen unterlassener Hilfeleistung mit Todesfolge machen würde, wäre die Zustimmung dazu einhellig im Sinne der Anklagevertretung. Es ginge dann um den Fall, dass ein Kind durch Verweigerung von Blutkonserven gestorben ist.
Aber nein, es handelt sich bei der Beschneidung ja um eine jahrtausendalte Tradition der Buchreligionen. Also ist der Glaube der Zeugen Jehovas weniger wert, weil sie ja nur Sektierer sind?
Hand aufs Herz, in der Bibel steht: "Wer sein Kind liebt, der züchtigt es." Ah ja, also gehört auch die Prügelstrafe zur jahrtausendealten Tradition der Buchreligionen. Merkwürdigerweise ist es auch hier Konsens, dass Prügeln von Kindern heute strafbar ist. Als dies gesetzlich verankert wurde hat auch niemand "Zeter und Mordio" geschrien.
So bedauerlich es auch ist, Religion ist auch in einem ständigen Wandel begriffen. Scheiterhaufen sind nicht deshalb abgeschafft worden, weil sie zuviel Kohlendioxid ausstoßen.
Irgendwann gehören auch ewige Traditionen auf den Prüfstand.
Beschneidung aus religiösen
Beschneidung aus religiösen Gründen sind abzulehnen. Das Baby wird einfach von
Erwachsenen beschnitten, es wird einfach nicht gefragt. Genauso verhält es sich mit der Taufe: es ist auch eine Beschneidung aus religiösen Gründen, die Rechte des Kinder werden menschlich nicht berücksichtigt. Ich danke meinen Eltern, die mich nicht beschnitten haben.....
Wer hob damals den Blutbund auf mit welcher Begründung?
Das die Israeliten ihre Kinder währen dieser Wanderschaft nicht beschnitten wissen wir.
Buch Josua 5, 5
Denn das ganze Volk, das auszog, war beschnitten gewesen; aber das ganze Volk, das in der Wüste unterwegs bei ihrem Auszug aus Ägypten geboren worden war, hatte man nicht beschnitten.
1 Mose 17,14
Ein unbeschnittener Männlicher aber, der am Fleisch seiner Vorhaut nicht beschnitten ist, diese Seele soll ausgerottet werden aus ihrem Volk; meinen Bund hat er ungültig gemacht.
Das die Israeliten, 40 Jahre durch die Wüste zogen und viel Manna von Gott aßen, und ihre Kinder nicht beschnitten wissen wir.
Wer hob damals den Blutbund Gott - Abraham auf mit welcher Begründung? Wassermangel kann es nicht gewesen sein. Bitte um Antwort! Bitte um Antwort! Bitte um Antwort!
Aus Dr. Theodor Herzel`s Buch „Der Judenstaat“
„Werden wir also am Ende eine Theokratie haben? Nein! Der Glaube hält uns zusammen, die Wissenschaft macht uns frei. Wir werden daher theokratische Wünsche unserer Geistlichen gar nicht aufkommen lassen“
Dr. Theodor Herzel, der geistige Vater des Staates Israels, lies seinen Sohn Hans nicht beschneiden.
Antwort auf Stefan Muckel am/um 17. Juli 2012 - 10:41
Sehr geehrter Herr Prof. Muckel,
bei dieser Formulierung hätten muslimische Eltern jedoch weiterhin ein Problem. Denn eine Knabenbeschneidung ist nach meiner bisherigen Kenntnis nicht zwingend vorgeschrieben, sondern bloß eine Empfehlung.
Sehen Sie dazu: http://www.nur.org/en/nurcenter/nurlibrary/Sahih_Muslim_Hadith_No_495_71588
Außerdem lässt sich nicht ausschließen, dass eine Knabenbeschneidung nicht doch eine "tiefgehende Beeinträchtigung des körperlichen und seelischen Wohlbefindens zu Folge" hat. Kompliaktionen sind nie auszuschließen, wie der dem Urteil zu Grunde liegende Fall zeigt.
Schlimmsten Falls können Komplikationen auch den Tod des Knaben bedeuten.
http://www.uni-protokolle.de/Lexikon/Beschneidung_von_Jungen_und_M%E4nne...
Des Weiteren gibt es zumindest eine Form der Mädchenbeschneidung, die durchaus der Knabenbeschneidung entspricht.
http://de.wikipedia.org/wiki/Klitorisvorhautreduktion
Mit freundlichen Grüßen
Kritiker
Antwort auf Gespeichert von Stefan Muckel am/um 14. Juli 2012
Sehr geehrter Herr Prof. Muckel,
gut, man kann dem Gericht vorwerfen, dass es ausführlicher hätte begründen sollen. Aber diesen Schuh müssen sich wohl viele Gerichte anziehen.
Wie kommen sie zu der Auffassung, dass die „ganz herrschende juristische Meinung“ die Beschneidung als gerechtfertigt ansieht? Soweit ich die Aussagen des Gerichtsurteils richtig verstehe, kommt das Gericht zu einer anderen Ansicht.
„Nach wohl herrschender Auffassung in der Literatur (vgl. Schlehofer in: Münchener Kommentar zum StGB, 2. Aufl., vor §§ 32 ff. Rn. 43; Lenckner/Sternberg-Lieben in: Schönke/Schröder, StGB, 28. Aufl., vor §§ 32 ff. Rn. 41; Jerouschek NStZ 2008, 313, 319; wohl auch Exner a.a.O.; Herzberg a.a.O.; Putzke a.a.O.) entspricht die Beschneidung des nicht einwilligungsfähigen Knaben weder unter dem Blickwinkel der Vermeidung einer Ausgrenzung innerhalb des jeweiligen religiös gesellschaftlichen Umfeldes noch unter dem des elterlichen Erziehungsrechts dem Wohl des Kindes.“ http://www.justiz.nrw.de/nrwe/lgs/koeln/lg_koeln/j2012/151_Ns_169_11_Urt...
Rn 14
Nach meiner Überzeugung hat das Gericht im Ergebnis richtig abgewogen, indem es die Rechte (Körperliche Unversehrtheit) des Kindes hervorgehoben hat, die eben auch Abwehrrechte gegenüber dem Erziehungsrecht der Eltern sind, die insbesondere dann zur Geltung kommen, wenn eine Handlung (hier Einwilligung in die Körperverletzung des Kindes) der Eltern nicht klar erkennbar dem Wohle des Kindes dient. Vom Gesetzgeber ausdrücklich gewollt (§ 1631 II BGB), ist, dass eine körperliche Bestrafung (z.B. Ohrfeige, welche ein geringerer Eingriff als eine Beschneidung ist) nicht erlaubt ist. Wenn also eine Ohrfeige als Erziehungsmittel schon verboten ist, wie kann dann eine Beschneidung (wobei sich mir dazu nicht erschließt, weshalb eine Beschneidung ein Erziehungsmittel darstellen bzw. das Kind in irgendeiner Weise pflegen soll) erlaubt sein(?). Nur weil das eine Religion vorschreibt, kann kein Argument sein. Denn dann müsste man ebenso wieder eine körperliche Züchtigung von Kindern erlauben, wie es z.B. die Bibel und - zumindest indirekt - der Koran vorschreibt.
Für mich bleibt im Ergebnis festzuhalten, wenn sich jemand in seinen Meinungen nicht widersprechen will, dann muss er, wenn er Beschneidung erlauben will, ebenfalls Ohrfeigen oder etwas härtere körperliche Strafen erlauben, welche in tatsächlicher Hinsicht – im Gegensatz zu Beschneidungen – noch nicht mal bleibende körperliche Folgen nach sich ziehen. Allerdings stellt er sich damit eindeutig gegen den Willen des Gesetzgebers, der sich z.B. in § 1631 II BGB („(2) Kinder haben ein Recht auf gewaltfreie Erziehung. Körperliche Bestrafungen, seelische Verletzungen und andere entwürdigende Maßnahmen sind unzulässig.“) ausdrückt.
Mit freundlichen Grüßen
Kritiker
Lobenswertes Urteil
Sehr geehrter Herr Muckel,
von einem Juristen, der einen Lehrstuhl unterhält, hätte ich mir eine etwas sachlichere Auseinandersetzung mit der Thematik erwartet. So lässt bereits die eingangs explizite Betonung der "...medizinisch einwandfrei..." vorgenommenen Beschneidung eine höchst ideologische Prägung erkennen, die impliziert, dass medizinische Qualität den Tatbestand einer Körperverletzung relativiere oder diesem gar entgegenstünde. Dem ist jedoch nicht so!
Wie Ihnen hier bereits zutreffend entgegnet wurde, können (religiöse) Ritualbestände - und seien diese noch so verbreitet - nicht als Basis zur Disposition von Grundrechten dienen - schon gar nicht, wenn es sich um das Grundrecht der körperlichen Unversehrtheit handelt. Ihrer Interpretation, dass dies Ausdruck einer mangelnden "Sensibilität für Religion" sei, kann ich nicht folgen, sondern sehe sie vielmehr als weiteren Ausläufer einer mehr ideologisch, statt sachlich geprägten Auseinandersetzung. In gleichem Lichte erscheint Ihre Kritik einer juristischen Anmaßung, wenn das LG die Religionsfreiheit in diesem Zusammenhang der Mündigkeit des Betroffenen unterstellt und damit im Grunde genommen das Wesen der freien Religionsausübung stützt.
Eine Diskussion in seinem Urteil über die Abwägung etwaiger gegenläufiger (Grund-)Rechte erübrigt sich m. E. bereits in der klaren Subsidiarität von Art. 4 Abs. 1-2 GG gegenüber den Freiheitsrechten von Art. 2 Abs. 2 GG. Geschadet hätte es sicher nicht, wenn das LG sich hierzu geäußert hätte, obgleich alleine die ernsthafte Diskussion darüber in einer modernen, zivilisierten und rechtsstaatlichen Gesellschaft eine gewisse absurditas darstellen dürfte.
Eine Klarstellung durch den Gesetzgeber erübrigt sich in dieser Frage m. E. ganz klar, da der Gesetzgeber mit der Beantwortung dieser Frage seine Kompetenz übersteigen würde. Eine Platzierung in § 1631 BGB wie auch in § 223 StGB ist somit nicht leicht, sondern im Prinzip überhaupt nicht durchführbar.
Fazit: das Urteil des LG Köln ist m. E. nicht im Ansatz "taktlos", sondern höchst vefassungskonform und nicht zu beanstanden. Auch regelt das LG damit nicht die Beziehung zwischen Kirche und Staat, sondern zeigt auf, wo religiöse Anliegen in zivilisierten Gesellschaften ihre Grenzen haben - und das zu Recht!
Sie argumentieren leider
Sie argumentieren leider nicht sachlich, Herr S. Sie bezweifeln meine Sachkompetenz, was ich hinnehme. Aber es kann nicht unwidersprochen bleiben, wie Sie mit juristischen Begriffen hantieren, ohne dass sie richtig angewendet werden:
Art. 4 GG ist nicht subsidiär gegenüber Art. 2 Abs. 2 GG. Eine solche These wird von keinem Juristen vertreten und lässt sich auch durch nichts begründen.
Das Landgericht hat das Grundrecht auf elterliche Erziehung aus Art. 6 Abs. 2 GG genannt, aber nicht in seine Erwägung einfließen lassen. Das Grundgesetz weist nun einmal den Eltern die Bestimmung darüber zu, welcher Religion das Kind angehört, welche Sprache es lernt, welche Schule es besucht etc. etc. Das Landgericht meinte, es besser zu wissen, ohne diesen verfassungsrechtlichen Aspekt überhaupt ganz zu erkennen.
Die Legalisierung der Knabenbeschneidung ist selbstverständlich leicht möglich. Der Gesetzgeber arbeitet bereits daran. Auf die Frage eines anderen Lesers habe ich nun auch einen Vorschlag zur Änderung von § 1631 BGB improvisiert. Er ist sicher unfertig und bei Weitem nicht perfekt. Aber eine gesetzliche Regelung ist jedenfalls möglich.
Gesetzliche Regelung nicht machbar
Herr Muckel, bitte halten Sie sich an das Geschriebene: ich bezweifelte nirgendwo Ihre Sachkompetenz - ich kritisierte Ihre ideologisch geprägte, statt sachliche Auseinandersetzung zum Thema. Ich habe ein juristisches Subsidiaritätsprinzip dieser beiden Grundrechte nicht argumentiert, jedoch sehe ich es faktisch als gegeben - zumindest in der Frage einer etwaigen Konkurrenz der Rechte aus Art. 2 Abs. 2 GG vs. der freien Religionsausübung. So dürfte es zweifellos auch das BVerfG abwägen, sollte der Gesetzgeber sich tatsächlich anmaßen, Beschneidungen aus religiösen Gründen rechtlich legitimieren zu wollen. Ich bezweifle jedoch, dass eine Fragestellung aus Art. 4 Abs. 1-2 GG hier überhaupt relevant ist, da es genau genommen nicht um eine mögliche Einschränkung der freien Religionsausübung gehen kann, wenn für ein anderes Individuum (das Kind) seitens der Eltern solch ein Eingriff entschieden wird. Es konkurrieren damit nicht zwei gegenläufige (Grund-)Rechte, sondern die Rechtsgüter verschiedener Grundrechtsträger. Die Thematik kann sich damit nur auf die Frage konzentrieren, ob das Elternrecht aus Art. 6 Abs. 2 GG das Recht auf körperliche Unversehrtheit des Kindes aufgrund religiöser Ansinnen der Eltern verdrängen kann. Die Begriffe der "Pflege und Erziehung" haben absehbar jedenfalls keine körperliche Verstümmelung aufgrund irgendwelcher religiöser Ansinnen der Eltern abzudecken. Religionsfreiheit findet gleichsam dem Elternrecht seine Grenze in den konkurrierenden Grund- und Menschenrechten andere Menschen, deren Grundfreiheiten durch die Ausübung religiöser Praktiken und Überzeugungen verletzt werden. Eine diesbezügliche Normierung z. B. über § 1631 BGB wäre klar verfassungswidrig und ganz sicher nicht wie von Ihnen behauptet "selbstverständlich leicht möglich".
Beschneidung
"Eine Klarstellung in § 1631 BGB oder auch in § 223 StGB ist leicht", so Professor Muckel am Ende seiner Stellungnahme. Da ist meine Frage seit Beginn der Diskussion über das Köln Urteil. Wie könnte die denn aussehen - im BGB und StGB? Und wenn unter Juristen immer schon der Problem gesehen wurde: Zusatzfrage - weshalb ist bisher nichts geschehen. Bitte um Aufklärung! Wilhelm Drühe
Die Bundesregierng plant
Die Bundesregierng plant offenbar eine Ergänzung des neuen Patientenrechtegesetzes. Dann wird es wohl eine Regelung in den geplanten §§ 630a ff. BGB geben. Ich könnte mir aber auch eine Ergänzung von § 1631 BGB vorstellen, etwa einen Absatz 2a, die ungefähr lauten könnte: "Körperliche Eingriffe, die aus zwingenden religiösen Gründen vorgenommen werden, sind nicht rechtswidrig, wenn sie mit der Einwilligung der Eltern von einem Arzt vorgenommen werden und keine tiefgehende Beeinträchtigung des körperlichen und seelischen Wohlbefindens zu Folge haben." Der letzte Satz soll sich gegen die "Beschneidung" von Mädchen richten.
Regelung im BGB
Das ist jetzt nicht Ihr Ernst, oder?
Dass "zwingende religöse Gründe" eine sonst strafbare Handlung rechtfertigen, wäre immerhin mal was Neues - bislang wurden die, denke ich, eher in der Beurteilung der Schuldfähigkeit des Täters berücksichtigt ("das hat mir Gott befohlen!") ... Ich lege größten Wert darauf, dass das so bleiben soll.
Im Effekt bedeutet das also: wenn es die Eltern wirklich wirklich ganz dringend wollen.
"Keine tiefgehende Beeinträchtigung des körperlichen und seelischen Wohlbefindens zu Folge haben" ist eine nette Formulierung, bleibt halt ein wenig unklar, wie tief denn das Wohlbefinden beeinträchtigt werden darf: vielleicht kann das dann in Relation zur Traditionsdauer des "religösen Zwangs" stehen, um noch vertretbar zu sein?
Dummerweise zeigen sich, was der "Eingriff" zur Folge hat, ja eventuell erst Jahre später, das kann also auch kein Kriterium in der Gegenwart sein. Dann muss reichen, dass die Eltern überzeugt sind, dass das schon nicht schaden wird.
Also umformuliert:
"Körperliche Eingriffe, die von den Eltern wirklich ganz arg gewollt werden, sind nicht rechtswidrig, wenn sie mit der Einwilligung der Eltern von einem Arzt vorgenommen werden und die Eltern überzeugt sind, dass die Eingriffe nicht schaden werden."
Prima Idee!
Im Ernst: das wird sich, auch wenn man es wollte, nicht so einfach allgemein regeln lassen.
Es müsste also konkret die Beschneidung von männlichen Kindern genannt werden; und weil der Staat ja weltanschaulich und religös neutral zu sein hat, müssten auch andere Religionen ihre jeweiligen "Bräuche" zugestanden bekommen können.
Das würde also auf einen staatlich geführten Katalog von zulässigen "Eingriffen" hinauslaufen, der von Sachverständigen geführt und auf Antrag ergänzt wird. Darin steht dann, an welchen Körperteilen genau wann geschnitten, gestochen, geritzt und gebrannt werden darf, um religöse Tatoos, Schmucknarben, etc. anzubringen.
Nehmen's mir nicht übel, aber mir wird bei der Vorstellung leicht übel.
Beschneidung
Danke für die Ergänzung! Ich sehe jetzt etwas klarer! WD
Sokra7 v. 12.7.
Hannes Müller v. 13.7.
die Frage ist doch nicht, wo das Recht auf Schutz des Kindeswohls garantiert ist. Es steht auch ganz klar im Grundgesetz: Art. 6 Abs. 2 GG. Die Frage ist vielmehr, wer es für ein nicht hinreichend einsichtsfähiges Kind im Einzelfall bestimmt. Und das ist auch vom Grundgesetz geregelt; es sind die Eltern. In der Tat klingt hier das Naturrecht an, wenn von dem "natürlichen Recht der Eltern" die Rede ist. Das erscheint mir richtig. Ob es dem Kindeswohl entspricht, beschnitten zu sein oder nicht, entscheiden die Eltern. Es mag sein, dass es Eingriffe in die körperliche Unversehrtheit gibt, bei denen der Staat den Eltern dann in den Arm fällt (das wäre z.B. bei der "Beschneidung" von Mädchen seine Pflicht). Aber bei einer derart minimalen Maßnahme wie der Beschneidung von Jungen besteht dazu kein Anlass. Kurzum: Kindeswohl ist Definitionssache. Und juristisch haben die Eltern die Definitionskompetenz. Das Landgericht hat über diese Fragen nicht einmal ansatzweise nachgedacht.
Sachverständige
Diese Bemerkung finde ich interessant. Sie geben zu, daß Sie sich eigentlich nicht schlau gemacht haben über die Konsequenzen dieser OP, werfen dem Gericht aber vor, die Wertung nicht richtig vorgenommen zu haben
Ich erlaube mir mal, Sie zu zitieren:
"Es mag sein, dass es Eingriffe in die körperliche Unversehrtheit gibt, bei denen der Staat den Eltern dann in den Arm fällt (das wäre z.B. bei der "Beschneidung" von Mädchen seine Pflicht). Aber bei einer derart minimalen Maßnahme wie der Beschneidung von Jungen besteht dazu kein Anlass. Kurzum: Kindeswohl ist Definitionssache. Und juristisch haben die Eltern die Definitionskompetenz. Das Landgericht hat über diese Fragen nicht einmal ansatzweise nachgedacht."
Mir scheint eher, Sie haben hier nicht ansatzweise nachgedacht. Ich habe an anderer Stelle schon erwähnt, daß diese OP, die im übrigen im Judentum ebenso wie im Islam vorzugsweise ohne Betäubung durchgeführt wird (hierzu empfehle ich mal dieses Video: http://video.google.com/videoplay?docid=-6584757516627632617 oder auch andere; wer danach immer noch ganz locker von einem kleinen Eingriff redet, hat offensichtlich ein ganz erhebliches Problem mit seinem Mitgefühl), Tote und Verletzte fordert (allein in den USA über 100 tote kleine Jungs pro Jahr).
Das Gericht hat im Übrigen, wie seltsamerweise alle Urteilsgegner "vergessen", ein Gutachten in seine Entscheidungsfindung einbezogen. Im Gegensatz zu Ihnen hat sich das Gericht also wohl schon tiefergreifende Gedanken gemacht.
Nebenbei gesagt, ist auch die religiöse Begründung keinesfalls ehern: im Islam ist kein Zeitpunkt fixiert und im Judentum bieten progressive Rabbiner inzwischen die unblutige Brit Shalom statt der blutigen Brit Mila an. Geht also.
Ihre Antwort
Leider haben Sie über die Frage der eben nicht nur "minimalen Maßnahme wie der Beschneidung von Jungen" scheinbar "nicht einmal ansatzweise nachgedacht". Die negativen Folgen dieser Beschneidung derart zu bagatellisieren und nicht wahrzunehmen oder zu ignorieren, das erscheint mir das Hauptproblem. Es gibt darüber genügend zugängliche Berichte von Betroffenen und Ärzten, und auch entspechende medizinische Studien. Die leider weit verbreitete Ignoranz diesen gegenüber lässt sich m.E. nur erklären durch ein entsprechendes Unwissen oder eine verminderte Mitgefühlsfähigkeit. Religiöse Aussagen, z.B. auch zahlreiche Gewalt befürwortende Aussagen in der Bibel(nicht nur im AT), tragen dazu leider bei.
Sie tun mir Unrecht, Herr
Sie tun mir Unrecht, Herr Müller. Ich weiß nicht, wie tiefgehend die körperlichen und/oder psychischen Folgen einer Beschneidung sind. Das ist für Juristen nicht ungewöhnlich. Unsereiner weiß das Meiste nicht. Wir kennen ja nur die Gesetze. Die Frage ist dann aber, wie wir mit unserer Unkenntnis umgehen. Ich kann mich als Richter in einem solchen Fall objektiv um eine wissenschaftlich belastbare Antwort bemühen, notfalls mit Hilfe von Sachverständigen, denen ich dazu natürlich auch die richtigen Fragen stellen muss. Es kann auch sein, dass mehrere Gutachten keine eindeutige Antwort bieten. Dann sind wieder die Juristen dran, die Regeln für solche Fälle haben, Beweislastregeln. Die wohl berühmteste lautet: in dubio pro reo.
Mir gefällt an dem Urteil des LG Köln der an mehreren Stellen deutlich werdende ideologische Unterton nicht. Davon sollte sich ein juristischer Profi frei halten können. Religion polarisiert nunmal die Gemüter. Aber wenn Juristen sich bei ihrer Arbeit von ihren persönlichen Meinungen leiten lassen, dann stimmt was nicht.
Im Übrigen hat das Urteil auch sein Gutes. Es hat eine breite Diskussion über die Beschneidung und ihre Folgen für den Einzelnen angestoßen. Demnächst werden wir über den Gesamtkomplex wohl etwas größere Klarheit haben.
Ihre Antwort v. 17.07.2012
Vielleicht erhöht folgende Information Ihre Sensibilität für die Verletzung der körperlichen Unversehrtheit bei der Beschneidung von Jungen:
„Die fünf empfindlichsten Teile der Vorhaut, die alle durch Beschneidung routinemäßig entfernt werden, sind empfindlicher als die empfindsamste Stelle, die der beschnittene Penis noch besitzt, - nämlich die Amputationsnarbe auf der ventralen Seite (Unterseite des Penis).“ (Sorrells ML, Snyder JL, Reiss MD, et al. Fine-touch pressure thresholds in the adult penis. BJU Int 2007;99:864-9
Auch wird oft behauptet, die Beschneidungen von Jungen und Mädchen seien nicht vergleichbar. Die Beschneidung von Mädchen gilt als Verstümmelung auch bei ihrer leichtesten Form der Beschneidung nur der Vorhaut der Klitoris - und dies ist durchaus vergleichbar mit der Vorhautbeschneidung bei Jungen. Letztere kann daher wohlbegründet auch als Verstümmelung bezeichnet werden, wenn nicht medizinisch indiziert.
Es wird m.E. höchste Zeit, dass erkannt wird, dass die Vorhautbeschneidung ohne Einwilligung des Betroffenen und ohne medizinische Indikation eine nicht unerhebliche rechtswidrige Körperverletzung ist. Dabei sind noch gar nicht seelische Folgen berücksichtigt. Nicht nur der Verbandspräsident des Berufsverbands der Kinder- und Jugendärzte in Köln, Wolfram Hartmann, verweist auf "lebenslange körperliche und vor allem seelische Verletzungen".
Auch Kinder sind Menschen, deren Würde nach GG Art. 1 unantastbar sein sollte.
Sie verletzt auch die Würde des Kindes.
Muckel 6.Juli 12:43 jahrtausendealte Glaubenspraxis
Sehr geehrter Herr Prof. Muckel
eine jahrtausendealte Glaubenspraxis kann aber nicht als Rechtfertigung für die Beschneidung dienen. Andernfalls müssten sie auch dafür sein, dass Eltern wieder ihre Kinder schlagen dürfen. Zum einen ist die Prügelstrafe eine jahrtausendealte Tradition, zum anderen können jedenfalls Juden und Christen sich auf ihre religiösen Quelltexte berufen.
Wenn alle Kinder einmal jährlich vom Amtsarzt (auch um generell festzustellen, ob eine Kindesmisshandlung vorliegt) untersucht würden, fiele eine Beschneidung auf und das könnte Gefängnisstrafen für die Eltern nach sich ziehen.
Mit freundlichen Grüßen
Kritiker
Tradition
Selbstverständlich rechtfertigt die Tradition, und wenn sie noch so alt ist, juristisch gar nichts. Mir ging es um die juristische Argumentation. Das Urteil des Landgerichts weist verfassungsrechtlich zu viele Defizite auf. Es enthält sich einer Abwägung gegenläufiger Grundrechte (Religionsfreiheit einerseits, körperliche Unversehrtheit andererseits), was in der Öffentlichkeit offenbar gar nicht wahrgenommen wird (so schrieb J. Joffe in der ZEIT, die Abwägung des Gerichts sei gut und der Richter hätte damit im Seminar bestimmt eine gute Note bekommen). Wegen solcher Unkenntnis habe ich das Urteil zum Nachlesen aufgeführt. Auch berücksichtigt das Landgericht überhaupt nicht den verfassungsrechtlich vorgesehenen Schutz des elterlichen Erziehungsrechts und das vom Grundgesetz mit gutem Grund als "natürliches Recht" der Eltern bezeichnete Recht zur Pflege und Erziehung der Kinder (Art. 6 Abs. 2 GG). Wenn der Staat in dieserm Bereich etwas gegen den elterlichen Willen tun möchte, muss er gute Gründe dafür haben. Er darf nicht mit einem oder zwei Sätzen behaupten, die körperliche Unversehrtheit gehe nunmal vor. Mich stört die juristische Deduktion und - mit allem Respekt vor einem unabhängigen Gericht - die nur allzu deutlich erkennbare ideologische Grundhaltung des erkennenden Richters. Er hätte in einer Fachzeitschrift gegen die ganz herrschende juristische Meinung, dass die Beschneidung gerechtfertigt ist, anschreiben können. Ein richterliches Amt für so etwas zu benutzen, ist nicht in Ordnung. Alle weiteren Bemerkungen aus meinem Kommentar zu Tradition und möglichen Konsequenzen des Urteils führen über das Juristische hinaus. Sie sind für meine Meinung zu der Entscheidung des LG Köln nebensächlich.
Beschneidung
Lese 3.Mose 12, 1-5
3.Mose 12,2
Rede zu den Söhnen Israel: Wenn eine Frau empfängt und ein männliches Kind gebiert, so wird sie sieben Tage unrein sein; wie in den Tagen der Unreinheit ihres Unwohlseins wird sie unrein sein. Das sind 40 Tage Unreinheit. Das heißt die Wöchnerin konnte sich nur 40 Tage erholen von der Geburt.
3.Mose 12,5
Und wenn sie ein weibliches Kind gebiert, so wird sie zwei Wochen unrein sein wie bei ihrer Unreinheit. Und 66 Tage soll sie wegen des Blutes der Reinigung daheim bleiben.
Das sind 80 Tage Unreinheit. Das heißt die Wöchnerin konnte sich 80 Tage erholen von der Geburt. Der Mann schuftete und sorgte für den Haushalt 80 Tage und hatte keine Ruhe bis ihm die Zunge aus dem Maul hing.
Eine Möglichkeit beim Mutterschafts-Schutz eine Menge Kohle zu sparen. (Regt euch auf! )
Aus diesen Geboten kann man erkennen, dass diese Gesetze nicht von Gott gegeben sind. Sie dienen der Vermehrung der männlichen Krieger.
Das biologische Gesetz lautet bei der Vermehrung: Das biologisch schwächere Geschlecht pflanzt sich fort.
Die Groß-Beschneidungs-Aktion nach der Überschreitung des Jarden, im Feldlager Gilgal am Hügel Arolot diente dazu, dass die Krieger erhöhte Abwehrkräfte bei Verletzungen des anstehenden Gemetzels haben. Antibiotika gab es noch nicht. Die Kanaanäer wurden ausgerottet und soldatenübliche Vergewaltigungen gab es nicht. Schlau, der liebe Gott der Eindringlinge.
Über die Beschneidung der Kinder sollten Sie wissen:
Abraham war 99 Jahre alt als er sich und seine Knechte und Sklaven beschneiden ließ.
Warum befahl dieser Gott der Liebe nicht die Freilassung der Sklaven?
Moses wurde im Weidenkorb ausgesetzt, er war nicht beschnitten.
40 Jahre zogen die Israeliten durch die Wüste und beschnitten ihre Kinder nicht.
Dr. Theodor Herzel, der geistige Vater des Staates Israels, lies seinen Sohn Hans nicht beschneiden.
Dr. Herzel schrieb in seinem großem Sozialwerk:
„Der Judenstaat“
„Werden wir also am Ende eine Theokratie haben? Nein! Der Glaube hält uns zusammen, die Wissenschaft macht uns frei. Wir werden daher theokratische Velleitäten unserer Geistlichen gar nicht aufkommen lassen“ (Velleitäten: Der Oberbegriff = Wünsche )
Erfüllt wenigstens in dieser Sache seine Velleität. Wenn man ihm schon seinen letzten Wunsch, am Berg Karmel beerdigt zu werden, aus politischen Gründen nicht erfüllt hat.
In dem Buch „Der Judenstaat“ beschreibt er einen Blick von Haifa aus: „Von Akko bis an den Karmel schien da ein großer Garten angelegt zu sein, und der Berg selbst war auch gekrönt mit schimmernden Bauten.“ Hier kann man nochmals seinen Wunsch dort beerdigt zu werden heraus hören. Dieser Betonmauer- und Enteignungsstaat ist nicht der Judenstaat des Dr. Theodor Herzel. Da hilft auch keine Beschneidung der Vorhaut. Eine Beschneidung des
ICH wäre angebracht.
Artikel von S. Muckel zum Beschneidungsurteil vom 5.7.12
Sehr geehrter Herr Muckel,
wenn keine Ignoranz gegenüber dem Wohl des Kindes bestehen soll, dann gehört der Art. 3,1 des UN-Kinderrechtskonvention angewendet: "das Wohl des Kindes ist ein Gesichtspunkt, der vorrangig zu berücksichtigen ist." Das ist doch eine klare Rechtslage und die Frage, welches Recht sich durchsetzt, ist damit schon beantwortet und stellt sich daher gar nicht mehr, nachdem die Verletzung der körperlichen Unversehrtheit festgestellt wurde. Da kann dann auch keine Ignoranz gegenüber Religion oder Geschichte angenommen werden.
Mit freundlichen Grüßen, Hannes Müller
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