Versicherer prüfen Regress gegen Kirchen

Frau von hinten sitzt allein in Kirche
Getty Images/iStockphoto/Keith Lance
Viele Missbrauchsbetroffene benötigen intensive Therapien und langfristige Unterstützung, um ihr Trauma zu bewältigen.
Missbrauch als Schadensfall?
Versicherer prüfen Regress gegen Kirchen
Auf die Kirchen in Deutschland könnten Regressforderungen der gesetzlichen Unfallversicherungen zukommen. Derzeit werde geprüft, ob die Kirchen für geleistete Entschädigungen und Renten nach Fällen sexualisierter Gewalt in Regress zu nehmen seien, bestätigte die Verwaltungs-Berufsgenossenschaft (VBG) am Mittwoch dem Evangelischen Pressedienst.

Zuerst hatte die "Zeit"-Beilage "Christ&Welt" (Ausgabe zum 7. März) darüber berichtet. Bei diesen möglichen Regressforderungen geht es um Fälle, bei denen die Betroffenen ehren- oder hauptamtlich für die Kirchen tätig waren.

Sie können laut VBG bei den gesetzlichen Unfallversicherungen einen Schadensfall geltend machen. Leistungen umfassten beispielsweise Therapien oder Renten. "Sexualisierte Gewalt gegenüber Kindern, Jugendlichen oder Erwachsenen bei einer ehrenamtlichen Tätigkeit oder einer Beschäftigung für die Kirche oder deren Einrichtungen können ein Arbeitsunfall im Sinne des Siebten Sozialgesetzbuchs sein", sagte Ruth Reinermann von der Pressestelle der VBG.

Die VBG hatte im Mai 2022 die evangelische und die katholische Kirche gebeten, ihr Missbrauchsfälle zu melden. Bislang seien etwa 430 Fälle gemeldet worden, teilte die VBG mit. Von diesen seien rund 100 entschieden. Die Höhe der bisher zugesprochenen Renten bewege sich zwischen 250 und 1.400 Euro monatlich. Insgesamt rechne die VBG mit Entschädigungsleistungen in Höhe eines einstelligen Millionenbetrags für die kommenden beiden Jahre. Die VBG ist nach eigenen Angaben der größte Träger der gesetzlichen Unfallversicherung in Deutschland.

Der Pressesprecher katholischen Deutschen Bischofskonferenz (DBK), Matthias Kopp, sagte, ein möglicher Regress richte sich gegen den jeweiligen kirchlichen Verantwortlichen: "Wer das im Einzelfall ist, hängt vom konkreten Sachverhalt ab." Bei einer Regressforderung prüften diese Verantwortlichen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen dafür vorlägen. Bislang sei der DBK aber noch kein solcher Fall bekannt.